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Garantie

  1. Gewährleistung eines Verkäufers für die unentgeltliche Beseitigung von Sachmängeln innerhalb einer bestimmten Frist. Sachmängel (→ Mängelgewährleistung) sind wert- oder tauglichkeitsmindernde Abweichungen der tatsächlichen Beschaffenheit von einem Zustand oder einer Sache von der Soll-Beschaffenheit, wie sie durch einvernehmliche Definition der Vertragsparteien festgelegt wurden. Garantien werden z. T. als marketingpolitisches Instrument (Garantiepolitik) bei technischen oder hochwertigen Erzeugnissen hinsichtlich der Haltbarkeit oder Funktionsfähigkeit gewährt.

    Durch eine vertragliche Garantieleistung kann die gesetzliche Gewährleistungspflicht ausgeweitet, aber auch eingeschränkt werden. Nach §§ 433 ff. BGB lassen sich die Beschaffenheits- und die Haltbarkeitsgarantie unterscheiden. Im Sinne der EU-Verbrauchergüterkaufrichtlinie gilt in § 443 BGB, dass die in einer Garantieerklärung gemachten Aussagen den Käufer gegenüber demjenigen berechtigen, der sie eingeräumt hat. Dies kann, muss aber nicht der Verkäufer sein. Der Käufer kann sich dabei auch auf die in der Werbung angegebenen Bedingungen stützen. Die Garantieleistungen müssen also nicht explizit im Vertrag genannt sein.

    Weiterhin haftet der Unternehmer für die Folgen bei Fehlen einer zugesicherten (garantierten) Eigenschaft, ohne dass es auf das Verschulden ankäme (§§ 276, 280 ff., 459 und 463 BGB).

  2. Im Gegensatz zur → Bürgschaft abstraktes, d. h. vom Hauptgeschäft unabhängiges Zahlungsversprechen, das meist durch eine → Bank im Rahmen der → Außenhandelsfinanzierung oder eines → Avalkredits gemäß § 8 KWG abgegeben wird. Diese Eigenschaft wird als fiduziarisch im Gegensatz zu akzessorisch, das heißt vom Hauptgeschäft abhängig, bezeichnet. Anbieter derartiger Garantien sind beispielsweise die → Euler-Hermes-Kreditversicherungs AG oder die → Ausfuhrkredit-Gesellschaft mbH (AKA). Häufig übernimmt die Hausbank eines Importeurs eine Garantie (im Gegensatz zum → Dokumentenakkreditiv hier ohne Dokumente) gegenüber dem Exporteur für die Zahlung einzustehen. Im Außenhandel sind inzwischen die von der Internationalen Handelskammer von Paris 1992 zuletzt revidierten „Einheitlichen Richtlinien für auf Anfordern zahlbare Garantien“ (ERDG) als Vertragsbestandteile üblich.

    Hier werden, sofern im Kaufvertrag auf die ERDG als Geschäftsbedingungen verwiesen wird, insbesondere Gerichtsstand, Fristen und Umfang der Garantie bzw. formale Anforderungen geregelt. Es werden direkte und indirekte Garantien unterschieden. Eine direkte Garantieurkunde wird direkt an den (ausländischen) Begünstigten ausgehändigt, eine indirekte Garantie wird über eine beauftragte Bank, die zumeist zusätzlich in die Haftung genommen wird, an den Begünstigten ausgehändigt.

    Um die Wirksamkeit der im Gegensatz zur Bürgschaft rechtlich nicht geregelten Garantie zu gewährleisten, sind neben dem Hinweis auf die ERDG im Vertrag insbesondere die Rechtsgültigkeit (z. B. es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland) sowie die Befristung (z. B. die Garantie erlischt zwei Monate nach Warenabnahme) zu regeln. International ist die Abkürzung on first demand, d. h. eine Klausel, nach der auf erstes Anfordern der Garant zahlen muss, gebräuchlich.

    Bezüglich der Garantieobjekte lassen sich Zahlungsgarantien (Importeur zahlt nicht oder teilweise), Konnossement-Garantien (→ Exportdokumente sind noch nicht eingetroffen oder verloren gegangen), Zollgarantien (Garantie für den Zoll, dass Waren nur als Transitwaren wieder ausgeführt werden) und sonstige Garantien (z. B. Bietungsgarantie, Einzahlungsgarantie, Erfüllungsgarantie, Schlussgarantie u.v.a.) unterscheiden.