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Steuern

Gem. § 3 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung einer → Einnahme allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Mit dem letzten Nebensatz hat der Gesetzgeber die Lenkungsfunktion von Steuern in der Legaldefinition verankert. Dies ist in der Besteuerungstheorie äußerst umstritten.

Lenkungsanreize sollten über direkte Transfers stattfinden und nicht mit Abgaben des Individuums an den Staat vermischt werden, da hierdurch die Wirkung jeder einzelnen Komponente verschleiert wird und bei mehr als zwei Komponenten nicht mehr die Wirkung für die einzelne Komponente errechnet werden kann. Steuern, von denen es in Deutschland derzeit ca. 40 Arten gibt, und die dem Staat 2013 insgesamt 620 Mrd. € Einnahmen brachten, lassen sich wie aus den Abbildungen S-15 und S-16 ersichtlich, einteilen.

 

Steuerart Gesetzgebungskompetenz Ertragskompetenz Verwaltungskompetenz
Einkommensteuer Bund Bund/Länder/ Gemeinden Länder
Körperschaftsteuer Bund Bund/Länder Länder
Umsatzsteuer Bund Bund/Länder/ Gemeinden Länder
Gewerbesteuer Bund Gemeinden (mit Umlage für Bund und Länder) Gemeinden
Erbschaft- und Schenkungsteuer Bund Länder Länder
Kraftfahrzeugsteuer Bund Bund Bund (Zoll)
Energiesteuer Bund Bund Bund (Zoll)
Kirchensteuer Länder Kirchen Länder/Kirchen
Schankerlaubnissteuer Länder Landkreise Gemeinden
Hundesteuer Länder Gemeinden Gemeinden
Zölle EU/Bund EU Bund (Zoll)

Abb. S-16: Steuerkompetenzen ausgewählter Steuerarten