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Orderpapier

Wertpapier, das im Gegensatz zu einem → Inhaberpapier auf einen Namen lautet bzw. ausgestellt ist (→ Wertpapier).

Es lassen sich so genannte geborene Orderpapiere (Scheck, → Wechsel, → Namensaktie) von den gekorenen Orderpapieren (z. B. → Konnossement, Ladeschein, Lagerschein, → Exportdokumente) unterscheiden.

Bei geborenen Orderpapieren ist gem. § 363 HGB die Übertragung ohne eine ausdrückliche Orderklausel möglich, während die gekorenen Orderpapiere erst durch eine entsprechende Übertragungs- bzw. Orderklausel zum Orderpapier werden.

Ohne eine derartige Orderklausel wären die Papiere Rektapapiere und somit nicht durch bloßes → Indossament, sondern lediglich durch eine → Zession übertragbar. Statt geborenen wird häufig auch von gesetzlichen, statt gekorenen von gewillkürten Orderpapieren gesprochen.