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Organschaft

Steuerliche Einordnung bestimmter Unternehmenszusammenschlüsse. Das Steuerrecht kennt die umsatzsteuerliche Organschaft (§ 2 II Nr. 2 UStG), die gewerbesteuerliche Organschaft (§ 2 II 2 GewStG) und die körperschaftsteuerliche Organschaft (§ 14 KStG).

Eine Organschaft liegt vor, wenn eine → Juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.

Für die gewerbesteuerliche und körperschaftsteuerliche Organschaft wird weiter gefordert, dass der Organträger der unbeschränkten → Steuerpflicht unterliegt und keine steuerbefreite → Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse darstellt.

Zusätzlich muss als Voraussetzung für die körperschaftsteuerliche Organschaft ein → Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen sein, in dem sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren gesamten Jahresüberschuss an den Organträger abzuführen. Finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht.

Oftmals liegt eine organisatorische Eingliederung vor, wenn zwischen Organträger und Organgesellschaft ein → Beherrschungsvertrag nach § 291 I AktG geschlossen ist oder sie eine nach den Vorschriften der §§ 319–327 AktG eingegliederte Gesellschaft ist (→ Konzern).

Umsatzsteuerlich folgt für die Organschaft die Nichtsteuerbarkeit der Umsätze zwischen Organgesellschaft und Organträger. Im Rahmen der → Gewerbesteuer werden Organgesellschaften als Betriebsstätten angesehen mit der Folge, dass der Gewerbeertrag dem Organträger zuzurechnen ist.

Für körperschaftsteuerliche Zwecke wird das → Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Dies ist insbesondere in Verlustsituationen der Organgesellschaft von Vorteil, weil nur auf diesem Weg ein Verlust aus einer → Kapitalgesellschaft heraustransferiert werden kann.

Ist der Organträger eine natürliche Person, greifen dann bei ihm die einkommensteuerlichen Regelungen über den → Verlustausgleich.