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Pensionsrückstellungen

Passive, gem. § 266 II HGB separat zu zeigende Bilanzposition, die die Verpflichtung eines Unternehmens gegenüber ihren Arbeitnehmern zur Zahlung von zukünftigen Pensionen oder ähnlicher Leistungen erfasst, sie gehört zu den → Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. In der → Handelsbilanz und → Steuerbilanz besteht seit 1.1.1987 eine Passivierungspflicht. Die Höhe der Pensionsrückstellung und damit des Altersversorgungsaufwands ist nicht nur von der Höhe der Pensionszusage, sondern auch von dem Berechnungsverfahren und den -parametern abhängig.

Die Berechnung muss nach einem versicherungsmathematischen Verfahren erfolgen, dabei wird unterschieden in (1) Anwartschaftsbarwertverfahren und (2) Anwartschaftsdeckungsverfahren. In der → Steuerbilanz ist nur das Anwartschaftsdeckungsverfahren in Form des sog. Teilwertverfahrens zulässig, nach HGB sind beide Verfahren erlaubt. IFRS (IAS 19) und US-GAAP schreiben ein Anwartschaftsbarwertverfahren (projected unit credit method) vor.

Die Parameter (u. a. Zinssatz, Dynamisierung, Ansparbeginn, Fluktuation, Biometrische Daten, Finanzierungsendalter) sind für die Steuerbilanz in § 6a EStG weitgehend vorgegeben, insbesondere der Zinssatz von 6 %. Für HGB-Abschlüsse bestimmt § 253 II HGB, dass sie für den bilanziellen Ausweis mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangen zehn Geschäftsjahre abzuzinsen sind, der von der Deutschen Bundesbank monatlich ermittelt und auf deren Homepage veröffentlicht wird.

IFRS (IAS 19) und US-GAAP orientieren sich dagegen am Kapitalmarktzins am Bilanzstichtag. Zur Bestimmung des Zinssatzes kann im Hinblick auf die Restlaufzeit für HGB-Abschlüsse pauschal für alle Mitarbeiter eine Laufzeit von 15 Jahren unterstellt werden. Die Zinsaufwendungen/-erträge sind gem. § 277 Abs. 5 S. 1 HGB in der GuV im Finanzergebnis gesondert auszuweisen.

Soweit gehaltsabhängige Pensionszusagen gewährt wurden, ist gem. § 253 I 2 HGB nicht das heutige Gehaltsniveau maßgeblich, sondern das erwartete zum Zeitpunkt des Rentenbezugs. Diese sog. Dynamisierung ist nach § 6a II Nr. 1 EStG in der Steuerbilanz nicht zulässig, während sie nach IFRS und US-GAAP ebenfalls vorgeschrieben ist.

Unternehmen, die sog. zweckgebundenes Pensionsvermögen ausweisen, d. h. Vermögen, das dem Zugriff aller Gläubiger – außer den betroffenen Mitarbeitern – entzogen ist, müssen gem. § 246 II HGB dieses mit den Pensionsrückstellungen in der Bilanz saldieren.

Die Bewertung des zweckgebundenen Pensionsvermögens erfolgt zum beizulegenden Zeitwert, auch wenn dieser die Anschaffungskosten übersteigt. Allerdings besteht eine → Ausschüttungssperre. Diese Saldierung ist nach § 5 Ia EStG in der Steuerbilanz nicht zulässig, jedoch nach IFRS und US-GAAP ebenfalls Pflicht.