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Pfand

Gemäß §§ 1204 ff. BGB eine bewegliche Sache zur Sicherung einer Forderung insoweit, dass der Gläubiger berechtigt ist, bei Nichterfüllung von Vertragspflichten die Sache zu beschlagnahmen (Verpfändung).

Zur Bestellung eines Pfandrechts ist eine Einigung und Übergabe des Vermögensgegenstands an den Gläubiger erforderlich. Durch die Übergabepflicht wird automatisch die Frage der Verpfändbarkeit von Objekten auf bewegliche Sachen, sowie gemäß §§ 1273 f. BGB auf Rechte begrenzt. Verpfändete bewegliche Sachen sind zumeist Wertpapiere oder leicht transportierbare Materialien, sowie leicht übertragbare Rechte wie → Hypothek, → Grundschuld oder Patente.

Im Gegensatz zu den beweglichen Objekten ist eine Verpfändung von Rechten nur wirksam, wenn sie dem Schuldner gegenüber durch den Gläubiger angezeigt wird. Das Pfandrecht ist streng akzessorisch, d. h. an Bestand, Umfang und Dauer der Hauptforderung gebunden. Häufig wird in der Kreditvergabepraxis von Banken eine Pfandklausel vereinbart, wonach eine Übergabe von Objekten entbehrlich ist und dafür die Sachen durch ein Pfandsiegel (z. B. → Kuckuck) markiert werden. Bei weniger beweglichen Objekten bieten sich andere → Kreditsicherheiten, wie z. B. die → Sicherungsübereignung an.