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Positive Vertragsverletzung

Vor der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 gesetzlich nicht geregelte Rechtsprechung, die alle Pflichtverletzungen bei Verträgen abdecken sollte, die nicht zur → Unmöglichkeit, dem → Verzug, der mangelhaften Lieferung (→ Mängelgewährleistung, → Gewährleistung) oder der → Culpa in contrahendo (cic) zu zählen waren.

Mit der Neufassung der §§ 241 und 280 BGB werden alle Fälle der Pflichtverletzung, gleich ob es sich um Schlechtleistung oder um Verletzung von Nebenpflichten, um Mangel- oder Mangelfolgeschäden handelt, abgedeckt. Wo immer bei der Erfüllung eines Schuldverhältnisses eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt wird und der Schuldner nicht darlegen und beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist ein daraus dem Gläubiger entstehender → Schaden ersatzfähig.