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Kartell

Unternehmenszusammenschluss (→ Unternehmenszusammenschluss), dessen Zweck die Beeinflussung des Marktes durch Beschränkungen des Wettbewerbs ist. Aus diesem Grund sind Kartelle nach dem → Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundsätzlich verboten.

Es lassen sich nach dem Gegenstand des Zusammenschlusses Preiskartelle (Preisabsprachen z. B. Höchst- oder Mindestpreisvereinbarungen), Rabattkartelle (z. B. einheitliche Rabattvereinbarungen), Konditionenkartelle (z. B. Vereinbarung von Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen), Normen- und Typenkartelle (z. B. Vereinbarung einer einheitlichen → Normung von Produktteilen oder Typung von Endprodukten, → Deutsche Industrienorm (DIN)), Spezialisierungskartelle (z. B. zur Aufteilung von Produkten auf einzelne Produzenten), Quotenkartelle (z. B. Aufteilung von Produktionsmengen), Gebietskartelle (z. B. regionale Aufteilung von Absatzmärkten) und Syndikate (z. B. Vereinbarung gemeinsamer Beschaffungs- oder Absatzwege) unterscheiden.

Nach dem Umfang der Vereinbarungen lassen sich Kartelle niedriger Ordnung (geringe Bindung) und Kartelle höherer Ordnung (intensive Bindung der Partner) unterscheiden. Vor einem Unternehmenszusammenschluss wird die Kartellbehörde gemäß GWB den Zusammenschluss hinsichtlich der Wettbewerbsverträglichkeit prüfen. Dabei unterscheidet man anmeldepflichtige Kartelle (§ 9 GWB) sowie erlaubnispflichtige Kartelle gem. § 11 GWB.

Während nach der Anmeldung bereits der Betrieb aufgenommen werden kann, sofern kein Widerspruch von der Missbrauchsaufsicht gem. § 12 GWB (Bundeskartellamt) erfolgt, muss bei erlaubnispflichtigen Kartellen die Zustimmung abgewartet werden. In § 98 GWB sind zahlreiche Bereichs- und Branchenausnahmen (z. B. Landwirtschaft, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute) geregelt. Die Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden bezieht sich auf die Prüfung der so genannten „marktbeherrschenden Stellung eines oder mehrerer zusammengeschlossener Unternehmen“.