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Grundsatz der Richtigkeit und Vollständigkeit

Grundsatz (→ Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil)), der verlangt, dass der → Jahresabschluss in dem Sinne wahr (richtig) sein muss, dass die bestehenden Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften beachtet werden.

Der Grundsatz der Richtigkeit impliziert den Grundsatz der Willkürfreiheit, d. h. soweit keine intersubjektiv nachprüfbare Bilanzierung und Bewertung möglich ist, muss diese so vorgenommen werden, dass der Ersteller von seiner Richtigkeit überzeugt ist.

Der Grundsatz der Richtigkeit verlangt auch die Beachtung des Postulats der Vollständigkeit, d. h. sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden sowie alle bis zum Bilanzstichtag eingetretenen Werterhöhungen und Wertminderungen sind entsprechend den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen zu erfassen.

Ferner müssen alle sog. werterhellenden und wertbegründenden Informationen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung berücksichtigt werden.