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Zwischenberichterstattung

Offenlegung von Informationen, die sich auf eine Teilperiode eines Geschäftsjahres erstrecken. Sie sollen den Adressaten entscheidungsrelevante Informationen über den unterjährigen Geschäftsverlauf vermitteln.

Gemäß §§ 115 und 117 WpHG müssen alle Unternehmen, die als → Inlandsemittent Aktien und/oder Schuldtitel an einem organisierten Markt ausgeben, sog. → Halbjahresfinanzberichte offen legen.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zwischenberichterstattung zum ersten und dritten Quartal besteht nicht. Allerdings müssen Unternehmen, die im sog. Prime Standard notiert sind, gemäß den Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse auch zum ersten und dritten Quartal sog. Quartalsmitteilungen offen legen.