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Räumungsverkauf

Gem. § 8 UWG (→ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) zulässiger Sonderverkauf wegen Räumungszwangslage (12 Werktage) oder wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes (24 Werktage).

Räumungszwangslagen sind z. B. Feuer oder Umbau. Nach Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes ist eine Neueröffnungssperrfrist von zwei Jahren am selben Ort oder in einer benachbarten Gemeinde für eine gleiche Art von Geschäftsbetrieb vorgesehen.