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Realisationsprinzip

Einer der → Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil) gem. § 252 I Nr. 4 u. 5 HGB, der besagt, wann und in welcher Höhe Ausgaben und Einnahmen im → Jahresabschluss als Aufwand und Ertrag realisiert, d. h. ergebniswirksam zu verrechnen sind.

Als Realisationszeitpunkt bei Lieferungen und Leistungen gilt der Zeitpunkt, zu dem sie erbracht wurden. Dies ist im Allgemeinen der Zeitpunkt der Rechnungsstellung und des Gefahrenübergangs.

Bis zu diesem Zeitpunkt sind die selbst erstellten oder erworbenen Unternehmenserzeugnisse zu den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten zu bewerten. Erst im Zeitpunkt der Lieferung und Leistung tritt eine Erfolgsrealisation ein.

Bei langfristiger Fertigung (z. B. beim Bau von Satelliten, Schiffen, Häusern etc.) führt eine Erfolgsrealisation erst zum Zeitpunkt der Lieferung und Leistung des gesamten Auftrags zu einer nicht periodengerechten Darstellung der Ertragslage in der GuV, da in der Periode der Lieferung und Leistung ein Ertrag ausgewiesen wird, der betriebswirtschaftlich betrachtet über mehrere Jahre hinweg erwirtschaftet wurde.

Dennoch ist – entsprechend dem Vorsichtsprinzip – nach h. M. im deutschen Recht bei langfristiger Fertigung eine anteilige Erfolgsrealisation in den einzelnen Fertigungsperioden nicht zulässig, es sei denn, es erfolgen Teilabrechnungen, die mit einem Gefahrenübergang verbunden sind.

In Ausnahmefällen erlaubt aber auch das HGB den Ausweis noch nicht realisierter Gewinne, wie z. B. gem. § 256a HGB für Fremdwährungsposten mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr.

Nach IFRS und US-GAAP wird das Realisationsprinzip weniger streng interpretiert, beispielsweise ist unter bestimmten Voraussetzungen nach IFRS 15 bei langfristiger Fertigung eine Teilgewinnrealisierung vorgeschrieben, unabhängig davon, ob effektiv Teilabrechnungen erfolgen. Diese Methode wird als → Percentage of Completion-(PoC-)Method bezeichnet.