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Rechtsbehelfsverfahren

Außergerichtliches Verfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten in öffentlich-rechtlichen Abgabeangelegenheiten. Nach §§ 347 ff. AO ist der Einspruch der entsprechend statthafte Rechtsbehelf. Er muss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist, ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, gegen den er sich richtet, beim → Finanzamt schriftlich eingelegt werden.

Begründungen und Beweismittel können später angebracht werden. Über den Einspruch entscheidet die Einspruchstelle des Finanzamtes durch Entscheid. Hiergegen kann nur Klage beim Finanzgericht erhoben werden. Das außergerichtliche Verfahren erfolgt ohne Verfahrenskosten, es besteht für den Einspruchsführer kein Vertretungszwang, d. h. jeder Steuerpflichtige kann gegen einen entsprechenden Verwaltungsakt der Finanzbehörde Einspruch einlegen.

Oftmals wird der Einspruch kombiniert mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, um die Zahlung einer Steuer bzw. die Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme bis zur Einspruchsentscheidung hinauszuschieben.

Über diesen Antrag wird separat entschieden. Bei Ablehnung durch die Finanzbehörde kann er nach § 69 IV FGO beim Finanzgericht gestellt werden.

  Rechtsform
Einzelunternehmen (Eu) OHG KG
Rechtsgrundlage §§ 1–104a HGB §§ 105–160 HGB §§ 161–177a HGB
Leitungsrechte Eigentümer alle oder ein(-zelne) Gesellschafter (§ 114) Komplementär(e) (§ 164)
Kontrollrechte Eigentümer alle Gesellschafter (§ 118) volle K.-rechte für Komplementäre; beschränkte für Kommanditisten (§ 166)
Haftung uneingeschränkt (mit Betriebs- und Privatvermögen) uneingeschränkt für alle Gesellschafter als Gesamtschuldner (§ 128) uneingeschränkt für Komplementäre; eingeschränkt für Kommanditisten
Mindesteigenkapital keine Vorschrift keine Vorschrift keine Vorschrift
GuV-Verteilung Eigentümer nach Gesellschaftsvertrag; sonst nach § 121 nach Gesellschaftsvertrag; sonst nach § 168
Entnahmebeschränkung keine nach Gesellschaftsvertrag; sonst nach § 122 nach Gesellschaftsvertrag; sonst nach § 169
Finanzierungsmöglichkeiten1 EF beschränkt durch Vermögen des Inhabers; FF beschränkt durch Kreditwürdigkeit des Inhabers bessere Finanzierungsmöglichkeit als Eu, da mehrere Vollhafter bessere Finanzierungsmöglichkeit als Eu und OHG, weil Teilhafter zusätzliches Kapital einbringen
Publizität und Prüfung nicht erforderlich, Ausnahme Großunternehmen2 wie Eu wie Eu
Unternehmerische Mitbestimmung für Arbeitnehmer keine keine keine

1 EF Eigenfinanzierung; FF Fremdfinanzierung, 2 Publizitäts- und Prüfungspflicht für Großunternehmen nach § 1 PublG, 3 Die Montanmitbestimmung gilt nicht für Genossenschaften.

Rechtsform
Stille Gesellschaft AG GmbH Genossenschaft
§§ 230–236 HGB AktG GmbHG GenG
stiller G. üblicherweise ausgeschlossen (§ 230 Abs. 2) Vorstand (§ 76 Abs. 1) Geschäftsführer; Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung (§ 45) Vorstand; satzungsmäßige Beschränkung möglich (§ 27)
volle Kontrollrechte für Inhaber; beschränkte für stillen G. (§ 233) volle Kontrollrechte für AR; (§ 111); beschränkte Informationsrechte für HV volle Kontrollrechte für Gesellschafterversammlung volle Kontrollrechte für Aufsichtsrat; beschränkte für Generalversammlung
uneingeschränkt für Inhaber; stiller G. wird Insolvenzgläubiger (§ 236) uneingeschränkt für Gesellschaft; eingeschränkt für Aktionäre (§ 1) uneingeschränkt für Gesellschaft; eingeschränkt für Gesell- schafter uneingeschränkt für Genossenschaft; eingeschränkt für Mitglieder; ggf. Nach- schusspflicht
keine Vorschrift € 50.000,– (§ 7) € 25.000,– (§ 5) keine Vorschrift
stiller G. muss am Gewinn, kann am Verlust beteiligt werden (§ 231) gleichmäßig auf Stammaktien; Sonderregelungen für Vorzugsaktien (§ 60) nach Gesellschaftsvertrag; sonst nach Stammkapitalanteilen (§ 29) nach Satzung; sonst nach Geschäftsgut- haben (§ 19)
Gewinnanteil ggf. gekürzt um Verlustvortrag (§ 232) Gewinnthesaurierung durch Vorstand zulässig (§ 58 Abs. 2) nach Gesellschaftsvertrag möglich (§ 29) nach Satzung mög- lich (§ 19)
besser als Eu, da stiller G. zusätzliches Kapital einbringt Hervorragend:

■   kleine EK-Anteile

■   Handel an Börse

■   Kapitalmarktzugang für FF

EF-Vorteil: Haftungsbeschränkung für Gesellschafter; FF-Nachteil: Gläubiger verlangen zusätzliche Sicherheit EF-Vorteil: kleine Stückelung; EF-Nachteil: schwankende EK-Basis durch Austrittsrecht; FF kann durch Nachschuss- pflicht gestärkt werden
wie Eu zwingend zwingend zwingend
Erleichterung für kleine und mittelgroße Gesellschaften
keine Drittelparität, wenn mehr als 500, aber weniger als 2.001 BeschäftigteUnterparität, wenn mehr als 2.000 BeschäftigteVolle Parität für Montanbetriebe ab 1.001 Beschäftigte

Abb. R-4: Rechtsformen (Quelle: Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 26. Aufl., München 2016, S. 211)