Außergerichtliches Verfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten in öffentlich-rechtlichen Abgabeangelegenheiten. Nach §§ 347 ff. AO ist der Einspruch der entsprechend statthafte Rechtsbehelf. Er muss innerhalb der Rechtsbehelfsfrist, ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, gegen den er sich richtet, beim → Finanzamt schriftlich eingelegt werden.
Begründungen und Beweismittel können später angebracht werden. Über den Einspruch entscheidet die Einspruchstelle des Finanzamtes durch Entscheid. Hiergegen kann nur Klage beim Finanzgericht erhoben werden. Das außergerichtliche Verfahren erfolgt ohne Verfahrenskosten, es besteht für den Einspruchsführer kein Vertretungszwang, d. h. jeder Steuerpflichtige kann gegen einen entsprechenden Verwaltungsakt der Finanzbehörde Einspruch einlegen.
Oftmals wird der Einspruch kombiniert mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, um die Zahlung einer Steuer bzw. die Einleitung einer Vollstreckungsmaßnahme bis zur Einspruchsentscheidung hinauszuschieben.
Über diesen Antrag wird separat entschieden. Bei Ablehnung durch die Finanzbehörde kann er nach § 69 IV FGO beim Finanzgericht gestellt werden.
Rechtsform | |||
Einzelunternehmen (Eu) | OHG | KG | |
Rechtsgrundlage | §§ 1–104a HGB | §§ 105–160 HGB | §§ 161–177a HGB |
Leitungsrechte | Eigentümer | alle oder ein(-zelne) Gesellschafter (§ 114) | Komplementär(e) (§ 164) |
Kontrollrechte | Eigentümer | alle Gesellschafter (§ 118) | volle K.-rechte für Komplementäre; beschränkte für Kommanditisten (§ 166) |
Haftung | uneingeschränkt (mit Betriebs- und Privatvermögen) | uneingeschränkt für alle Gesellschafter als Gesamtschuldner (§ 128) | uneingeschränkt für Komplementäre; eingeschränkt für Kommanditisten |
Mindesteigenkapital | keine Vorschrift | keine Vorschrift | keine Vorschrift |
GuV-Verteilung | Eigentümer | nach Gesellschaftsvertrag; sonst nach § 121 | nach Gesellschaftsvertrag; sonst nach § 168 |
Entnahmebeschränkung | keine | nach Gesellschaftsvertrag; sonst nach § 122 | nach Gesellschaftsvertrag; sonst nach § 169 |
Finanzierungsmöglichkeiten1 | EF beschränkt durch Vermögen des Inhabers; FF beschränkt durch Kreditwürdigkeit des Inhabers | bessere Finanzierungsmöglichkeit als Eu, da mehrere Vollhafter | bessere Finanzierungsmöglichkeit als Eu und OHG, weil Teilhafter zusätzliches Kapital einbringen |
Publizität und Prüfung | nicht erforderlich, Ausnahme Großunternehmen2 | wie Eu | wie Eu |
Unternehmerische Mitbestimmung für Arbeitnehmer | keine | keine | keine |
1 EF Eigenfinanzierung; FF Fremdfinanzierung, 2 Publizitäts- und Prüfungspflicht für Großunternehmen nach § 1 PublG, 3 Die Montanmitbestimmung gilt nicht für Genossenschaften.
Rechtsform | |||
Stille Gesellschaft | AG | GmbH | Genossenschaft |
§§ 230–236 HGB | AktG | GmbHG | GenG |
stiller G. üblicherweise ausgeschlossen (§ 230 Abs. 2) | Vorstand (§ 76 Abs. 1) | Geschäftsführer; Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung (§ 45) | Vorstand; satzungsmäßige Beschränkung möglich (§ 27) |
volle Kontrollrechte für Inhaber; beschränkte für stillen G. (§ 233) | volle Kontrollrechte für AR; (§ 111); beschränkte Informationsrechte für HV | volle Kontrollrechte für Gesellschafterversammlung | volle Kontrollrechte für Aufsichtsrat; beschränkte für Generalversammlung |
uneingeschränkt für Inhaber; stiller G. wird Insolvenzgläubiger (§ 236) | uneingeschränkt für Gesellschaft; eingeschränkt für Aktionäre (§ 1) | uneingeschränkt für Gesellschaft; eingeschränkt für Gesell- schafter | uneingeschränkt für Genossenschaft; eingeschränkt für Mitglieder; ggf. Nach- schusspflicht |
keine Vorschrift | € 50.000,– (§ 7) | € 25.000,– (§ 5) | keine Vorschrift |
stiller G. muss am Gewinn, kann am Verlust beteiligt werden (§ 231) | gleichmäßig auf Stammaktien; Sonderregelungen für Vorzugsaktien (§ 60) | nach Gesellschaftsvertrag; sonst nach Stammkapitalanteilen (§ 29) | nach Satzung; sonst nach Geschäftsgut- haben (§ 19) |
Gewinnanteil ggf. gekürzt um Verlustvortrag (§ 232) | Gewinnthesaurierung durch Vorstand zulässig (§ 58 Abs. 2) | nach Gesellschaftsvertrag möglich (§ 29) | nach Satzung mög- lich (§ 19) |
besser als Eu, da stiller G. zusätzliches Kapital einbringt | Hervorragend:
■ kleine EK-Anteile ■ Handel an Börse ■ Kapitalmarktzugang für FF |
EF-Vorteil: Haftungsbeschränkung für Gesellschafter; FF-Nachteil: Gläubiger verlangen zusätzliche Sicherheit | EF-Vorteil: kleine Stückelung; EF-Nachteil: schwankende EK-Basis durch Austrittsrecht; FF kann durch Nachschuss- pflicht gestärkt werden |
wie Eu | zwingend | zwingend | zwingend |
Erleichterung für kleine und mittelgroße Gesellschaften | |||
keine | Drittelparität, wenn mehr als 500, aber weniger als 2.001 BeschäftigteUnterparität, wenn mehr als 2.000 BeschäftigteVolle Parität für Montanbetriebe ab 1.001 Beschäftigte |
Abb. R-4: Rechtsformen (Quelle: Wöhe: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 26. Aufl., München 2016, S. 211)