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Rücklagen

Teil vom → Eigenkapital. Dabei wird entsprechend dem Ausweis in der Bilanz in offene Rücklagen und → Stille Rücklagen (Reserven) unterschieden.

Offene Rücklagen als eigenständige Bilanzposition werden nur bei Kapitalgesellschaften (im Einzel- und Konzernabschluss) gezeigt. Personengesellschaften und Einzelunternehmen kennen diese Eigenkapitalposition nicht, da hier die nicht ausgeschütteten Gewinne den Eigenkapitalkonten zugeschrieben werden.

Die Rücklagen bei einer Kapitalgesellschaft setzen sich gem. § 266 II HGB wie folgt zusammen:

  1. Kapitalrücklage
  2. Gewinnrücklage, davon
  • gesetzliche Rücklage
  • Rücklage für eigene Anteile
  • satzungsmäßige Rücklagen
  • andere Gewinnrücklagen.

In die Kapitalrücklage gehen die von den Anteilseignern über das Nominalkapital (Gezeichnetes Kapital) hinaus von außen zugeführten Eigenkapitalbeträge ein.

Hierzu gehören gem. § 272 II HGB vor allem das so genannte Agio, d. h. Beträge, die bei der Ausgabe von Aktien und Bezugsrechten über den Nennbetrag hinaus erzielt wurden, sowie Zuzahlungen der Gesellschafter.

Die Gewinnrücklagen umfassen die Teile, die aus im Unternehmen erwirtschafteten Gewinnen in die Rücklagen eingestellt wurden.

Nach § 150 II AktG ist in die gesetzliche Rücklage 5 % des Jahresüberschusses einzustellen, und zwar so lange, bis diese zusammen mit den Beträgen, die gem. § 272 II Nr. 1–3 HGB zwingend in die Kapitalrücklage einzustellen sind (Agio), 10 % des Grundkapitals oder einen in der Satzung bestimmten höheren Prozentsatz erreicht haben.

Satzungsmäßige Rücklagen umfassen die Rücklagen, zu deren Bildung eine Gesellschaft gemäß Gesellschaftsvertrag oder Satzung verpflichtet ist.

Die anderen Gewinnrücklagen stellen eine Sammelposition dar, sie erfassen diejenigen Rücklagen, die aus dem Jahresüberschuss gebildet wurden, jedoch nicht gesondert auszuweisen sind.

Für Aktiengesellschaften enthält § 58 AktG Vorschriften, wonach, je nachdem, ob der Vorstand und Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung den Jahresüberschuss feststellen, bestimmte Teile in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt werden können.

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie nach § 58 II AktG einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen.

Die Position Rücklage für eigene Anteile ist in dem Umfang aus dem Jahresüberschuss oder vorhandenen, frei verfügbaren Gewinnrücklagen zu bilden, in dem eigene Anteile gehalten werden, um zu verhindern, dass diese Beträge an die Aktionäre ausgeschüttet werden.