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Rürup-Verträge

Verträge, die nach der sog. „Rürup-Kommission“ benannt sind, die die Reform der Altersvorsorge wesentlich beeinflusst hat. Diese Verträge sind kapitalgedeckte Rentenversicherungsverträge, die kein Kapitalwahlrecht am Ende der Laufzeit haben.

Für diese Verträge gelten strenge Voraussetzungen. Die Ansprüche sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht verpfändbar und nicht kapitalisierbar. Zudem darf die Rentenzahlung bei Vertragsabschluss bis 31.12.2011 nicht vor dem 60. Lebensjahr, bei Vertragsabschluss ab 1.1.2012 nicht vor dem 62. Lebensjahr liegen.

Dieser Vertragstyp soll dem Aufbau einer privaten Altersversorgung dienen, die besondere steuerliche Vergünstigungen erhält, wie sie auch der staatlichen Rente im Rahmen der Anspar- und Auszahlungsphase bei der → Rentenbesteuerung gewährt werden.