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Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit

Formeller → Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoBil). Gem. § 243 II HGB ist der → Jahresabschluss klar und übersichtlich zu erstellen.

Hierzu gehört auch das in § 246 II HGB kodifizierte Saldierungsverbot, wonach Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden dürfen.

Weiter verlangt § 247 I HGB, dass in der → Bilanz das → Anlagevermögen und das → Umlaufvermögen, das → Eigenkapital, die → Schulden sowie die → Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind.

Neben diesen für alle Kaufleute geltenden Vorschriften enthält das HGB für Kapitalgesellschaften eine Reihe von weiteren Regelungen, die eine klare und übersichtliche Darstellung gewährleisten sollen. Hierzu gehören vor allem die gesetzlich vorgegebenen Gliederungsschemata für Bilanz (§ 266 HGB) und GuV (§ 275 HGB).