Möglichkeit der Kürzung von Gewinnanteilen einer → Beteiligung bei der Berechnung des Gewerbeertrags, die bei Kapitalgesellschaften mindestens 15 % der am Beginn des Erhebungszeitraums (i. d. R. 1.1. eines Jahres) betragen muss, wenn diese in der Ausgangsgröße → Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten sind.
Daneben gibt es für Personengesellschaften eine Kürzung im Rahmen der → Gewerbeertragsteuer unabhängig von der Höhe der Beteiligung als Mitunternehmer.