Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein vorgenommen wird, um z. B. ein anderes Rechtsgeschäft zu verdecken oder Dritte zu täuschen. Scheingeschäfte sind nichtig (→ Nichtigkeit).
Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein vorgenommen wird, um z. B. ein anderes Rechtsgeschäft zu verdecken oder Dritte zu täuschen. Scheingeschäfte sind nichtig (→ Nichtigkeit).