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Scheingesellschaft

Gesellschaft, die ohne Abschluss eines Gesellschaftsvertrages einen Handelsbetrieb unter einer → Firma aufnimmt. Die Scheingesellschafter haften gutgläubigen Dritten gegenüber wie Gesellschafter einer ordentlich zustande gekommenen Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner gem. § 128 HGB.