Vertrag (→ Vertrag) über die unentgeltliche Zuwendung von Vermögensgegenständen gem. §§ 516 ff. BGB. Bei der Handschenkung fallen die Verpflichtung und die Erfüllung des Vertrages zusammen, während bei der nicht sofort vollzogenen Schenkung (Schenkungsversprechen) eine → Notarielle Beurkundung zur Wirksamkeit der Schenkung notwendig ist. Der Formmangel kann durch Vollzug (→ Erfüllung) geheilt werden.