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Erbschaft- und Schenkungsteuer

Steuer, die den Bundesländern zufließt und die eine Übertragung von → Vermögen, sei es von Todes wegen oder unter Lebenden erfasst. Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer ist als so genannte Erbanfallsteuer konzipiert.

Nicht der Erblasser oder Schenker versteuert als letzten Besteuerungsakt in seiner persönlichen Vermögensphäre, sondern der Erbe bzw. der Beschenkte hat nach dem Vermögensübergang einen ersten Besteuerungsakt in seiner persönlichen Vermögensphäre zu erdulden. Damit entgeht man dem Vorwurf der Mehrfachbesteuerung auf der Ebene des Erblassers bzw. des Schenkers, denn Vermögen kann in der Regel nur aus bereits versteuertem Einkommen gebildet worden sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber mehrfach aufgefordert, wesentliche Elemente der → Bewertung und der Freibeträge ab dem 1.7.2016 neu zu regeln. So ersetzen bei steuerlich relevanten Vermögensübergängen im Bereich des Grundvermögens so genannte Bedarfswerte den bisherigen → Einheitswert. Weiterhin gilt nun eine merkmalsabhängige, größenbezogene umfangreiche Verschonung von → Betriebsvermögen, verbunden mit einer Tarifentlastung.

Allgemeine Freibeträge gelten in Höhe von 500 000 € für den Ehegatten und 400 000 € für Kinder.

Diesegewähren die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Freistellung eines üblichen Familienvermögens.