Das Job- und Karriereportal für WiWis

powered by

Suche
Close this search box.

Erfüllung

Erbringung einer vertraglich vereinbarten Leistung. Dadurch erlischt das Schuldverhältnis zwischen Schuldner und → Gläubiger.

Als Erfüllungsersatz kennt das BGB die Annahme an Erfüllungs statt (§ 364, 1 BGB), die → Aufrechnung und die Hinterlegung ohne Ausschluss der Rücknahme (§ 378 BGB). Der Erfüllungsort und die Erfüllungszeit können vertraglich z. B. in den → Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart werden oder gesetzlich geregelt sein (z. B. §§ 269, 447 I BGB, § 29 ZPO).

Sofern keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde oder sich ein natürlicher Erfüllungsort ergibt (z. B. Malerarbeiten), ist gem. § 269 BGB die Leistung an dem Ort zu erbringen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (gesetzlicher Erfüllungsort). Waren müssen demnach beim Lieferanten abgeholt werden, d. h. Warenschulden sind grundsätzlich Holschulden.

Für den Zahlungsort bestimmt das BGB dagegen gem. § 270 BGB, sofern keine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, dass geschuldetes Geld dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln ist. Geldschulden sind demnach grundsätzlich Schickschulden. Der Schuldner kann sich bei der Erfüllung seiner Leistungspflichten auch eines Erfüllungsgehilfen bedienen.