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Streik

Gem. Abs. 9 III GG erlaubte Form des Arbeitskampfes der Arbeitnehmer in offenen Tarifverhandlungen (→ Tarifvertrag). Da Löhne und Gehälter nicht vom Staat festgesetzt, sondern in Autonomie zwischen den Tarifparteien vereinbart werden (Tarifautonomie), müssen die beteiligten Vertragsparteien Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderungen zur Verfügung haben.

Ruft z. B. eine Gewerkschaft zu einem Streik auf, so stellen die betreffenden Arbeitnehmer gemeinsam und planmäßig die Arbeit vorübergehend ein. Durch den Streik werden Arbeitsverhältnisse (→ Arbeitsvertrag) nur ausgesetzt, also nicht aufgelöst. Es existiert zwar kein Streikrecht, dieses ist aber durch Richterrecht ausgeformt. Nicht streiken dürfen Beamte und Soldaten. Die Teilnahme an einem Streik von streikberechtigten Mitarbeitern stellt keinen Grund zur → Kündigung dar.

Bevor ein Streik eingeleitet und beendet wird, können verschiedene Verhandlungsstufen durchlaufen werden. Zur Beendigung eines Streiks sind je nach Gewerkschaftsverfassung unterschiedliche Mehrheitsbeschlüsse der Arbeitnehmer in einer Urabstimmung notwendig. (Abbildung S-20).

Generalstreik sämtliche Arbeitnehmer eines Landes sind zum Streik aufgerufen
Sympathiestreik Arbeitnehmer anderer Branchen oder Tarifzonen werden zum Streik aus Sympathie für die eigenen Ziele aufgerufen
Warnstreik befristeter und regional begrenzter Streik zur Demonstration der Streikbereitschaft, z. B. vor einem Generalsteik
Wilder oder organisierter Streik ein wilder Streik ist im Gegensatz zum organisierten Streik nicht durch Gewerkschaften organisiert bzw. es liegt keine Urabstimmung oder ein Streikbefehl vor

Abb. S-20: Streikarten