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Schwebende Geschäfte

Gegenseitige Verträge, die noch von keinem Vertragspartner erfüllt wurden, werden bis zur → Erfüllung als schwebend bezeichnet. Nach den → Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) finden schwebende Geschäfte nur dann Eingang in die → Buchführung, wenn sie → Verlust erwarten lassen (→ Realisationsprinzip, → Imparitätsprinzip).