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Sicherungsübereignung

Im Gegensatz zum → Eigentumsvorbehalt nicht gesetzlich geregelte Rechtskonstruktion, wonach bewegliche Vermögensgegenstände meist zur Sicherheit eines Kredits an einen Kreditgeber übereignet werden, ohne dass der Besitz übergeht bzw. das Gut übergeben wird. So kann der Kreditnehmer, d. h. Sicherungsgeber, das Gut weiterhin nutzen, der Sicherungsnehmer, z. B. eine → Bank, aber bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen sich aus dem Eigentum am Gut befriedigen.

Der weitere Nutzer des Sicherungsguts wird gemäß § 930 BGB Besitzer, was auch als Besitzmittlungsverhältnis bzw. Besitzkonstitut bezeichnet wird. Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Gläubiger, der als → Kreditsicherheiten eine Sicherungsübereignung akzeptiert, das Risiko eingeht, dass der Schuldner im Besitz des Sicherungsguts dieses vertragswidrig veräußert, verbraucht oder untergehen lässt.