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Sonderausgaben

Bei der Ermittlung der → Steuerbemessungsgrundlage für die → Einkommensteuer gesetzlich erlaubter Abzug privat veranlasster Ausgaben. Im § 10 EStG ist ein abschließender Katalog der zum Abzug zugelassenen Sonderausgaben festgelegt, allerdings gewähren auch die §§ 10a–i EStG noch Abzugspositionen. Folgende Ausgaben sind in unbegrenzter Höhe abzugsfähig:

  1. Eine Versorgungsleistung und dauernde Lasten aus besonderen Verpflichtungsgründen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht,
  2. gezahlte → Kirchensteuer,
  3. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs,

In begrenzter Höhe abzugsfähig sind:

  1. Vorsorgeaufwendungen,
  2. Unterhaltszahlung an den geschiedenen Ehegatten bei Realsplitting,
  3. Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung,
  4. Schulgeld,
  5. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter,
  6. Steuerbegünstigung für Sanierungsobjekte,
  7. Spenden und Mitgliedsbeiträge,
  8. Verlustabzug.

Die Vorsorgeaufwendungen stellen im Rahmen der Sonderausgaben eine wichtige Gruppe dar. Diese werden bei nichtselbständig Tätigen in der Regel durch die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgedeckt. Die Begrenzung liegt ab 2018 nach der Neuregelung der Rentenbesteuerung bei 86 % der Aufwendungen, max. 23.712 € jährlich. Der Begrenzungssatz steigt jährlich um 2 % an.

Hiervon ist allerdings der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abzuziehen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der maximal abzugsfähige Betrag auf 47.424 im Jahr. Für Aufwendungen außerhalb der Altersvorsorge – Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung u. ä. – gibt es einen maximalen Abzugsbetrag in Höhe von 1900 € jährlich, der sich für Ehepaare verdoppelt. In voller Höhe abzugsfähig sind die Beiträge zur Basisversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung.