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Spediteur

Kaufmann (→ Kaufmann, Musskaufmann), der es gewerbsmäßig übernimmt, Güter durch einen Frachtführer (Verfrachter) auf Rechnung des Versenders in eigenem Namen zu versenden. Rechtliche Grundlagen dieses Transportgeschäftes sind §§ 425 ff. HGB.

Der Spediteur bestätigt die Übernahme der Ware mit einer Spediteurübernahmebescheinigung, die bei Aushändigung der Ware vorzulegen und auszuhändigen ist. Dieses Papier ist bei internationalen Transporten für den → Zoll ebenfalls maßgeblich. Folgende vier Personen sind an einem Speditionsgeschäft beteiligt (Abbildung S-8).

Speditionsgeschäft
Abb. S-8: Speditionsgeschäft