Das Job- und Karriereportal für WiWis

powered by

Suche
Close this search box.

Wechselregress

Rückgriff nach erfolgloser Vorlage eines Wechsels beim Bezogenen und Ausstellung eines Wechselprotestes, bei den auf der Wechselurkunde sonst genannten Beteiligten, d. h. Indossanten (→ Indossament). Jeder einzelne der Wechselbeteiligten haftet dem Wechselinhaber als Gesamtschuldner gemäß Art. 78 Wechselgesetz.