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Steuererklärung

Erklärung eines Steuerpflichtigen hinsichtlich seiner → Steuerbemessungsgrundlage im Rahmen der Durchführung der Besteuerung an die → Finanzbehörde.

Der Steuerpflichtige hat hierbei gesetzlich festgelegte Mitwirkungspflichten. Insbesondere hat er richtige und glaubhafte Angaben in der Steuererklärung zu machen sowie die ordnungsgemäße Abgabe der Erklärung zu gewährleisten. Es gilt zwar die Selbsterklärung des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung, jedoch hat die Finanzverwaltung den Untersuchungsgrundsatz, dass sie von Amts wegen den Sachverhalt ermitteln muss, zu beachten.

Hierzu steht ihr ein abgestuftes Verfahren von Nachfragen, über Vorlage von Unterlagen bis zur → Außenprüfung zur Verfügung. Steuererklärungen, wie die Lohnsteueranmeldung und die Vorsteueranmeldung, haben selbst die Qualität eines Steuerbescheides. Deshalb ist der Steuerpflichtige zu großer Sorgfalt bei der Erklärung verpflichtet. Bei unrichtigen Angaben drohen Sanktionsmaßnahmen.

Bei anderen Steuererklärungen setzt erst die Finanzbehörde nach Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes die Steuer im Rahmen eines Bescheides fest. Die Abgabefristen für Steuererklärungen sind unterschiedlich. Bei den o. g. Erklärungen, die zugleich die Wirkung eines Steuerbescheides entfalten, sind die Abgabefristen sehr kurz, i. d. R. 10 Tage nach Ablauf des Voranmeldezeitraums.

Für die Abgabe der Steuererklärung im Rahmen der → Einkommensteuer hat der Steuerpflichtige i. d. R. Zeit bis Ende Juli des dem Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Verlängerungsmöglichkeiten sind vorgesehen. Zunehmend wird von der Finanzverwaltung erwartet, die elektronische Übermittlung per ELSTER-Verfahren zu nutzen.