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Steuerrückstellungen

Rückstellungen (→ Rückstellungen), die gem. § 266 III HGB separat in der → Bilanz zu zeigen sind. Sie enthalten die noch nicht abgeführten laufenden → Steuern einer Periode. Hierzu zählen noch nicht festgesetzte Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (z. B. → Einkommensteuer bzw. → Körperschaftsteuer und → Gewerbeertragsteuer) sowie → Substanzsteuern (z. B. → Grundsteuer), aber auch → Verkehrssteuern (z. B. → Umsatzsteuer).

Die voraussichtliche Steuerschuld ist um geleistete Vorauszahlungen zu kürzen, nur der verbleibende Betrag ist als Steuerrückstellung auszuweisen. In die Steuerrückstellung sind auch erwartete Nachzahlungen aus steuerlichen Betriebsprüfungen einzubeziehen. Soweit bereits Steuerbescheide vorliegen, sind die hieraus noch resultierenden Zahlungsverpflichtungen nicht als Steuerrückstellungen auszuweisen, sondern innerhalb der Position „Sonstige Verbindlichkeiten“.