Rechtsform (→ Rechtsform), die sowohl im privaten wie auch öffentlichen Recht zu finden ist. Die Stiftung des privaten Rechts basiert auf den Rechtsgrundlagen der §§ 80 ff. BGB. Das Besondere an der Stiftung (z. B. Carl Zeiss Stiftung) ist, dass sie keinem → Eigentümer gehört und damit einem Unternehmen seine Fortführung (Kontinuität) sichern kann bzw. streng an den Zweck des Stifters gebunden ist.
Die Stiftung, auch die des öffentlichen Rechts, ist ein Vermögensbestand mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit Stiftungsvorstand und Stiftungssatzung (Zweck der Stiftung). Öffentliche Stiftungen sind z. B. die Stiftung preußischer Kulturbesitz oder Stiftungen von Museen und Bibliotheken. Diese rechtliche Verselbständigung von Vermögen bedarf eines schriftlichen oder testamentarischen Stiftungsaktes und einer staatlichen Genehmigung. Im Übrigen gelten die Vorschriften zum Verein (→ Eingetragener Verein (e.V.)) gem. BGB.