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Stille Rücklagen

Eigenkapitalbeträge, die nicht offen aus der → Bilanz ersichtlich sind. Sie korrespondieren mit den entsprechenden, in der Bilanz nicht ersichtlichen Vermögenswerten, den stillen Reserven. Stille Rücklagen/Reserven entstehen, wenn aufgrund der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften bestimmte Vermögenswerte nicht erfasst bzw. zu niedrig bewertet oder wenn bestimmte Verbindlichkeiten (insb. Rückstellungen) über dem tatsächlichen Wert ausgewiesen werden. In der Regel wird der Zeitwert (Tageswert) als Vergleichswert zu den Buchwerten herangezogen.

Nach deutschem Recht ergeben sich – aufgrund des Vorsichtsprinzips – tendenziell höhere stille Reserven als nach IFRS und US-GAAP. Die stillen Reserven können in sog. Zwangsreserven, die aufgrund der Rechtsvorschriften (z. B. → Realisationsprinzip) zwingend entstehen, und in sog. Ermessens- und Schätzreserven eingeteilt werden. Diese ergeben sich durch die zweckentsprechende Ausübung von → Bilanzierungswahlrechten und → Bewertungswahlrechten sowie durch die bewusste vorsichtige Bewertung bei sog. Risikosachverhalten.