Im Rahmen der Dividendenbesteuerung bestehendes Verfahren zur Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer.
Hierbei entsteht auf der Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) eine Definitivbelastung mit Gewerbe- und Körperschaftsteuer in Höhe von ca. 30 %. Das dann verbleibende Volumen der Ausschüttung wird beim Anteilseigner nur zu 60 % in die Bemessungsgrundlage für seine Einkommensteuer einbezogen.
Damit verbunden ist aber auch nur noch ein 60 %-Abzug von Werbungskosten, die unmittelbar mit diesen Einnahmen aus Dividenden zusammenhängen.
Folgendes Beispiel zeigt die Struktur des Verfahrens. Zu versteuerndes Einkommen der Kapitalgesellschaft 100. Hierauf Definitivsteuer (Gewerbe- und Körperschaftsteuer) 30 %, somit stehen 70 zur Ausschüttung zur Verfügung. 60 %, = 42 muss der Anteilseigner mit seinem individuellen Steuersatz versteuern.
Beträgt dieser z. B. 40 %, so bleiben eine Nettodividende (= verfügbares Einkommen) von (70 –16,8 =) 53,2 beim Anteilseigner übrig. Das Finanzamt hat somit aus einem zu versteuernden Einkommen von 100 bei der Kapitalgesellschaft 46,8 Steuern (30 Definitivsteuer der Kapitalgesellschaft und 16,8 Einkommensteuer des Anteilseigners).