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Stille Gesellschaft (StG)

Rechtsform (→ Rechtsform) des privaten Rechts, deren Rechtsgrundlagen §§ 230–237 HGB und ergänzend die Vorschriften zur → BGB-Gesellschaft (GbR) sind. Eine StG liegt vor, wenn sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen mit einer in dessen → Vermögen übergehenden Einlage per Gesellschaftsvertrag beteiligt. Diese Beteiligung muss nach außen nicht zum Ausdruck kommen. Es handelt sich um eine reine Innengesellschaft. Die Stille Gesellschaft begründet grundsätzlich keine Mitspracherechte. Durch Vertrag kann jedoch eine Beteiligung an der Unternehmensleitung (z. B. → Prokura,Vollmacht) erteilt werden.

Die Beteiligung am Verlust ist ebenfalls vertraglich auszuschließen, nicht jedoch die Beteiligung am Gewinn. Der Stille Gesellschafter haftet nur mit seiner Einlage und ist „angemessen“ am Gewinn zu beteiligen. Die Stille Gesellschaft ist daher eine ideale Form für Personengesellschaften zur Kapitalbeschaffung. Die bisherigen Gesellschafter werden i. d. R. in ihren Entscheidungskompetenzen nicht berührt und für den Stillen Gesellschafter kann der Verlustausschluss attraktiv sein.