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Konzernabschluss, Aufstellungspflicht

Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses, welche nach → Handelsgesetzbuch (HGB) für Muttergesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und nach dem → Publizitätsgesetz (PublG) für Unternehmen – unabhängig von der Rechtsform der Muttergesellschaft – bei einer bestimmten Größenordnung des Konzerns besteht. In § 264a HGB wird insbesondere die GmbH u. Co. KG der Kapitalgesellschaft gleichgestellt und damit grundsätzlich zur Konzernrechnungslegung verpflichtet.

Die Aufstellungspflicht besteht nur, wenn ein beherrschender Einfluss vorliegt. Zur Objektivierung dieses Tatbestandsmerkmals legt § 290 II HGB fest, dass hiervon stets auszugehen ist, wenn eines der folgenden vier Kriterien erfüllt wird:

  1. Stimmrechtsmehrheit
  2. Recht zur Bestellung oder Abberufung der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane i. V. m. Gesellschafterstellung
  3. Beherrschungsrecht gemäß Vertrag oder Satzung
  4. Übernahme der Mehrheit der Risiken und Chancen einer Zweckgesellschaft

Für so genannte Kleinkonzerne und Teilkonzerne bestehen nach § 290 ff. HGB Befreiungen von der Konzernrechnungslegung.

Das PublG schreibt bei einem beherrschenden Einfluss unabhängig von der Rechtsform der Muttergesellschaft einen Konzernabschluss vor, wenn bestimmte Größenmerkmale gem. §11I PublG gegeben sind.

Die Kriterien des Konzerntatbestands nach → HGB, → IFRS und → US-GAAP stimmen weitgehend überein.