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Fair Presentation

Generalnorm der → Rechnungslegung, welche auch als „True and Fair View“ oder im deutschen Sprachgebrauch als sog. Einblicksforderung bezeichnet wird, wonach der → Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie die zugehörigen → Lageberichte ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergeben müssen.

Im deutschen Handelsrecht hat diese Einblicksforderung aber insoweit nur subsidiären Charakter, als der vorsichtige Wert im Zweifel höhere Priorität als der vermeintlich tatsächliche Wert hat. Zum anderen ist die Generalnorm (unter Beachtung des Vorsichtsprinzips) nur dann heranzuziehen, wenn Gesetzeslücken oder begründete Zweifel bei der Auslegung bestehen.

Nach IFRS und US-GAAP wird der Grundsatz der Fair Presentation nicht explizit durch das Vorsichtsprinzip eingeschränkt.