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Erzeugnisse, fertige und unfertige

Vermögensgegenstände, die gem. § 266 II HGB innerhalb des → Vorratsvermögens auszuweisen sind und für die die Bewertungsregeln des Umlaufvermögens, insbesondere das strenge → Niederstwertprinzip gelten.

Unfertige Erzeugnisse sind im Rahmen der eigenen → Produktion be- oder verarbeitete Rohstoffe und Hilfsstoffe, die noch nicht zu einem fertigen Erzeugnis geführt haben, sie werden auch als → Halbfabrikate bezeichnet. Den unfertigen Erzeugnissen werden die unfertigen Leistungen (Dienstleistungen) gleichgestellt. Fertige Erzeugnisse sind Produkte, die in dem bilanzierenden Unternehmen hergestellt und in verkaufs- bzw. versandfertigem Zustand sind.

Ausgangsbasis für die Bewertung sind die → Herstellungskosten, ggf. sind gem. § 253 III HGB Abwertungen auf den niedrigeren Marktpreis bzw. → Beizulegenden Wert vorzunehmen. Grundsätzlich erfolgt Einzelbewertung, in bestimmten Fällen sind die → Sammelbewertungsverfahren sowie die Festbewertung und die → Gruppenbewertung zugelassen.