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Unmöglichkeit

Aus einem Schuldverhältnis wird ein Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger eine Leistung zu erbringen. Gem. §§ 241, 275 BGB muss der Schuldner die Leistung nicht erbringen, wenn er diese nicht erbringen kann, ohne dass es insoweit auf ein Vertretenmüssen ankommt.

Von der Leistungsbefreiung ist das zugrunde liegende Schuldverhältnis zu trennen. Es bleibt also bestehen, ganz gleich, ob die Unmöglichkeit eine anfängliche oder nachträgliche ist. In der Rechtsprechung wird schließlich die tatsächliche, praktische und persönliche Unmöglichkeit unterschieden.