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Verbraucherdarlehen

Darlehen (→ Darlehen) gem. § 491 BGB, bei dem nicht beide Vertragsparteien Kaufleute sind und das der Schriftform bedarf. Die Bestimmungen zum Überziehungskredit (§ 493 BGB), dem Widerrufsrecht (§ 495 BGB) und der Gesamtfälligkeitsstellung (in § 498 BGB) sind hier zu beachten.

Kommt der Schuldner bei der Tilgung in → Verzug, so sind → Verzugszinsen von 2,5 Prozentpunkten über dem → Basiszinssatz anzusetzen.