Besteht für den Steuerpflichtigen keine Möglichkeit, den Verlust zurückzutragen, wird der Verlust zwingend auf die folgenden Jahre vorgetragen. Er wird dann bis zu einer Höhe von 1 Mio. € unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. € übersteigenden Gesamtbetrages der Einkünfte vorrangig von den Sonderausgaben abgezogen.
Somit ergibt sich bei hohen Verlustvorträgen faktisch eine Mindestbesteuerung.