Gem. § 339 BGB vertraglich vereinbarte Geldstrafe für den Fall, dass der Schuldner seine Leistungen (Lieferungen oder Zahlungen) überhaupt nicht oder nicht in der vereinbarten Weise erbringt (→ Erfüllung). Die Strafe ist fällig, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in → Verzug gerät. Die Höhe ist prinzipiell unbegrenzt.