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Vorratsvermögen

Teil des Umlaufvermögens, der gem. § 266 II HGB grundsätzlich zu untergliedern ist in:

  1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
  3. fertige Erzeugnisse und Waren
  4. geleistete Anzahlungen

Die Bewertung erfolgt nach dem für das Umlaufvermögen gem. § 253 III HGB geltenden strengen → Niederstwertprinzip, d. h. grundsätzlich sind die Anschaffungskosten oder → Herstellungskosten maßgeblich, sofern aber der Börsen- oder Marktpreis niedriger ist, muss auf diesen abgewertet werden. Je nach Vorratsposition ist nach bislang herrschender Meinung vom Beschaffungs- und/oder Absatzmarkt auszugehen (Abbildung V-8).

Vorräte relevanter Markt
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe grundsätzlich Beschaffungsmarkt Ausnahme: Überbestände = Absatzmarkt
unfertige Erzeugnisse/Leistungen und fertige Erzeugnisse grundsätzlich Absatzmarkt Ausnahmen:

■    soweit Fremdbezug möglich = Beschaffungsmarkt

■    Überbestände = Beschaffungs- und Absatzmarkt (niedrigerer Wert)

Waren Beschaffungs- und Absatzmarkt (niedrigerer Wert)

Abb. V-8: Relevanter Markt zur Bewertung der Vorräte

 

Nach Auffassung des IDW (2013) ist bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen dann nicht auf den Beschaffungspreis abzustellen, wenn das Erzeugnis, das sich nach der Verarbeitung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ergibt, kostendeckend veräußert werden kann. Soweit der Absatzmarkt heranzuziehen ist, ist der Verkaufspreis abzüglich aller noch anfallenden Aufwendungen anzusetzen.

Soweit vom Beschaffungsmarkt auszugehen ist, sind von den → Wiederbeschaffungskosten ggf. noch Gängigkeitsabschläge vorzunehmen. Liegt kein Börsen- oder Marktpreis vor, ist ersatzweise ein → Beizulegender Wert heranzuziehen. In bestimmten Fällen kann im Vorratsvermögen anstelle der Einzelbewertung eine vereinfachte Wertermittlung mit Hilfe der → Sammelbewertungsverfahren, der Festwertbewertung oder der → Gruppenbewertung erfolgen.

Nach IFRS (IAS 2) und ähnlich nach US-GAAP erfolgt die Bewertung nach der sog. „Lower of cost or market-Methode“, d. h. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind – soweit niedriger – auf den Absatzpreis abzuwerten.