Teil des Umlaufvermögens, der gem. § 266 II HGB grundsätzlich zu untergliedern ist in:
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
- unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
- fertige Erzeugnisse und Waren
- geleistete Anzahlungen
Die Bewertung erfolgt nach dem für das Umlaufvermögen gem. § 253 III HGB geltenden strengen → Niederstwertprinzip, d. h. grundsätzlich sind die Anschaffungskosten oder → Herstellungskosten maßgeblich, sofern aber der Börsen- oder Marktpreis niedriger ist, muss auf diesen abgewertet werden. Je nach Vorratsposition ist nach bislang herrschender Meinung vom Beschaffungs- und/oder Absatzmarkt auszugehen (Abbildung V-8).
Vorräte | relevanter Markt |
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | grundsätzlich Beschaffungsmarkt Ausnahme: Überbestände = Absatzmarkt |
unfertige Erzeugnisse/Leistungen und fertige Erzeugnisse | grundsätzlich Absatzmarkt Ausnahmen:
■ soweit Fremdbezug möglich = Beschaffungsmarkt ■ Überbestände = Beschaffungs- und Absatzmarkt (niedrigerer Wert) |
Waren | Beschaffungs- und Absatzmarkt (niedrigerer Wert) |
Abb. V-8: Relevanter Markt zur Bewertung der Vorräte
Nach Auffassung des IDW (2013) ist bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen dann nicht auf den Beschaffungspreis abzustellen, wenn das Erzeugnis, das sich nach der Verarbeitung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ergibt, kostendeckend veräußert werden kann. Soweit der Absatzmarkt heranzuziehen ist, ist der Verkaufspreis abzüglich aller noch anfallenden Aufwendungen anzusetzen.
Soweit vom Beschaffungsmarkt auszugehen ist, sind von den → Wiederbeschaffungskosten ggf. noch Gängigkeitsabschläge vorzunehmen. Liegt kein Börsen- oder Marktpreis vor, ist ersatzweise ein → Beizulegender Wert heranzuziehen. In bestimmten Fällen kann im Vorratsvermögen anstelle der Einzelbewertung eine vereinfachte Wertermittlung mit Hilfe der → Sammelbewertungsverfahren, der Festwertbewertung oder der → Gruppenbewertung erfolgen.
Nach IFRS (IAS 2) und ähnlich nach US-GAAP erfolgt die Bewertung nach der sog. „Lower of cost or market-Methode“, d. h. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind – soweit niedriger – auf den Absatzpreis abzuwerten.