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Umsatzsteuer

Variante der → Verkehrsteuern, die den Letztverbrauch bzw. Konsum von Gütern und Dienstleistungen besteuert. Sie ist bezüglich ihres Aufkommens eine der bedeutendsten Einnahmequellen des Bundes. Steuersubjekt ist der → Unternehmer, dessen umsatzsteuerpflichtige Definition sehr weit reichend ist und sich von der Definition des Begriffes im Rahmen der → Einkommensteuer unterscheidet. Steuerobjekte sind nach → Umsatzsteuergesetz (UStG)

  1. Lieferungen einschließlich Eigenverbrauch,
  2. Sonstige Leistungen einschließlich Eigenverbrauch,
  3. Einfuhr und
  4. Innergemeinschaftlicher Erwerb.

Zusätzlich zu den vorstehenden Merkmalen sind die Merkmale der Entgeltlichkeit, der Inlandsbezogenheit und der Unternehmensbezogenheit in unterschiedlicher Ausprägung gefordert. → Steuerbemessungsgrundlage stellt in der Regel das Entgelt dar. Der → Steuertarif beträgt in Deutschland seit 1.1.2007 19 %. Daneben existiert noch ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 7 % für Güter und Dienstleistungen, die der Existenzsicherung dienen. Daneben existiert ein langer Katalog von Steuerbefreiungen.

Insbesondere Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Exports, der Bankgeschäfte, des Gesundheitswesens, Immobiliengeschäfte und Vermietungen sind hier aufgelistet. Die Steuer ist vom Unternehmer selbst zu berechnen und an das → Finanzamt abzuführen. Je nach Größenordnung der Umsatzsteuerschuld muss der Unternehmer neben der obligatorischen Jahressteuererklärung monatlich oder vierteljährlich so genannte Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Hierbei darf er bei der Berechnung der Steuerzahllast selbst bezahlte Umsatzsteuer auf Vorleistungen, die er für sein Unternehmen eingekauft hat, abziehen.

Dies entspricht dem so genannten Vorsteuerabzug. Das zurzeit gültige System ist das einer → Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Hierbei gilt noch das Bestimmungslandprinzip, d. h. das Land, für das der Umsatz bestimmt ist, hat die Besteuerungshoheit. An einer Harmonisierung der europäischen Steuersysteme wird aktuell gearbeitet. Erster „Vorbote“ eines möglichen harmonisierten Systems ist das Reverse Charge-Verfahren, bei dem der Empfänger der Leistung sowohl die USt abführt als auch zeitgleich die Vorsteuer ziehen kann. Damit soll in erster Linie Missbrauchsbekämpfung innerhalb der EU ein Riegel vorgeschoben werden.