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Einkommensteuer

Steuer des Bundes auf das → Einkommen. Steuersubjekt, d. h. einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und mit ihrer Tätigkeit eine der sieben → Einkunftsarten verwirklichen. Die ESt ist eine der größten Steuerquellen des Staates und trägt mit einem Drittel zum Gesamtaufkommen bei. Die → Steuerbemessungsgrundlage für die Tarifanwendung stellt das zu versteuernde Einkommen dar.

Der → Steuertarif ist linear progressiv steigend zwischen dem Eingangsgrenzsteuersatz von 15 % und dem → Spitzensteuersatz von 45 %. Die Einkommensteuer kennt verschiedene Erhebungsformen.

  1.  Grundsätzlich ist die Einkommensteuer eine Veranlagungssteuer, d. h. nach dem Ende des Veranlagungszeitraums (= Kalenderjahr) wird die Steuer aufgrund der Angaben in der → Steuererklärung errechnet und fällig. Zur Sicherung der Staatseinnahmen werden vierteljährliche Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld erhoben.
  2. Die zweite Erhebungsform ist der Quellenabzug. Hierbei wird an der Entstehungsquelle der → Einkünfte bereits ein Steuerabzug vorgenommen. Anders als bei der Veranlagung erhält hierbei der Steuerpflichtige keine Verfügungsgewalt über sein Bruttoeinkommen. Vielmehr sind Arbeitgeber, Gläubiger oder Zahlungsstellen zur Einbehaltung und ordnungsgemäßen Abführung verpflichtet. Betroffen sind hiervon insbesondere die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Rahmen des Quellenabzugs werden die → Lohnsteuer als die Quellensteuer auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Abgeltungsteuer und → Kapitalertragsteuer (KESt) als Quellensteuer auf diverse Formen der Zins- und Dividendenzahlungen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen unterschieden. Während die Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte endgültigen Charakter hat, wirkt die Lohnsteuer als Vorauszahlung und wird auf die Steuerschuld angerechnet oder erstattet.