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Werbungskosten

Aufwand (→ Aufwand) zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei den → Einkunftsarten abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten werden bei der Einkunftsermittlung nach → Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung angesetzt bei den Einkunftsarten 4. bis 7. Neben dieser allgemeinen Definition kennt das Einkommensteuergesetz noch folgenden Katalog von Werbungskosten. Dazu zählen beispielsweise Schuldzinsen, Renten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung, die bei der entsprechenden Einkunftsart abgezogen werden können. Daneben hat der Gesetzgeber noch Werbungskostenpauschbeträge für bestimmte Einkunftsarten festgelegt. Diese werden gewährt, soweit eine → Einnahme der entsprechenden Einkunftsart vorliegt. Auf einen Nachweis, dass überhaupt Werbungskosten entstanden sind, wird verzichtet. Abbildung W-2 zeigt die Pauschbeträge.

 

Einkunftsart Höhe des Pauschbetrages
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 1000 €/pro Jahr/pro Arbeitnehmer
Einkünfte aus Kapitalvermögen Sparer-Pauschbetrag 801 €/pro Jahr 1602 €/pro Jahr bei zusammenveranlagten Ehegatten
sonstige Einkünfte (Renten und Unterhaltsleistungen) 102 € pro Jahr und Empfänger

Abb. W-2: Werbungskosten: Pauschbeträge