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Werkvertrag

Vertrag (→ Vertrag), in dem sich ein Unternehmen bzw. Hersteller zur Herstellung eines Werkes, der andere Vertragspartner, d. h. der Besteller, zur Bezahlung einer Vergütung gem. §§ 633 ff. BGB verpflichtet. Das Werk kann körperlicher oder geistiger Natur (z. B. Werbeidee) sein.

Die Vergütung ist bei Abnahme des Werkes fällig. Wie beim Kaufvertrag ist auch beim Werkvertrag eine → Gewährleistung bzw. → Mängelgewährleistung bei Sach- und Rechtsmängeln möglich.

Der Sachmangel liegt vor, wenn eine vereinbarte Beschaffenheit oder Verwendungsmöglichkeit fehlt bzw. nicht geleistet wird. Der Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf das Werk vertragswidrig Rechte gegenüber dem Besteller geltend machen können.

In diesen Fällen kann eine Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadenersatz sowie die Selbsterfüllung unter Rechnungsstellung der Aufwendungen sowie der Ersatz vergeblicher Aufwendungen beansprucht werden. Der → Werklieferungsvertrag ist eine spezielle Form dieser Vertragsart.