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Wirtschaftsgut

Bezeichnung für die Bewertungsobjekte, die das Betriebsvermögen bilden. Der Begriff selbst ist im Steuerrecht nicht definiert, jedoch wegen der Maßgeblichkeit weitgehend identisch mit dem handelsrechtlichen → Vermögensgegenstand. Allerdings wird steuerrechtlich nicht zwingend die Einzelveräußerbarkeit vorausgesetzt, es genügt die Übertragbarkeit zusammen mit dem Betrieb (z. B. derivativer Geschäftswert oder → Firmenwert).

Die Rechtsprechung hat den Begriff entwickelt, der erst seit 1934 im → Einkommensteuergesetz (EStG) steht. Im Prinzip bezeichnen Rechtsprechung und Gesetzgebung einen durch Ausgaben geschaffenen Nutzungsvorrat als Wirtschaftsgut. Hierdurch wird der Begriff umfassender als der zivilrechtliche Gegenstandsbegriff.

Im Rahmen der → Steuerbilanz werden aktive und passive Wirtschaftsgüter unterschieden. Ausgaben, die zur Schaffung eines aktiven Wirtschaftsgutes führen, stellen somit entweder einen → Aktivtausch oder eine Bilanzverlängerung dar. Sie sind in diesem Zeitpunkt erfolgsunwirksam. Von der Definition des Begriffes Wirtschaftsgut ist auch die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendungen (i. S. von Instandsetzungsaufwendungen) und aktivierungspflichtigen → Herstellungskosten abhängig. Dass bei der Begriffsbestimmung die wirtschaftliche Sichtweise stärker zum Tragen kommt als die rein juristische, zeigt sich auch daran, dass ein Gebäude in vier Wirtschaftsgüter zerfallen kann, je nach Funktion der Gebäudeteile (→ Betriebsvermögen).