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Zeugnis

Gem. § 630 BGB, § 73 HGB, § 113 GO und § 8 BBiG hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen hin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (schriftlich) zu erstellen.

Die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die erbrachten Leistungen und das Verhalten des Mitarbeiters sind darin zu dokumentieren. Häufig werden zur Beurteilung so genannte Zeugnisfloskeln (z. B. zu unserer vollsten Zufriedenheit für ausgezeichnete Leistungen) verwendet, um dem Leser eines Zeugnisses eine verschlüsselte Beurteilung der Leistungen zu ermöglichen.