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Kreditsicherheiten

Von einem Kreditnehmer auf Wunsch oder Antrag eines Kreditgebers zur Erlangung eines Kredits bereitgestellte Instrumente zur Begrenzung des Kreditrisikos. Derartige Sicherheiten werden in Personalsicherheiten einerseits und Realsicherheiten andererseits unterteilt (Abbildung K-13).

Personalsicherheiten, wie z. B. die → Bürgschaft, → Garantie, das Wechselakzept oder die → Patronatserklärung, stellen schuldrechtliche Ansprüche gegen eine natürliche Person dar.

Realsicherheiten, wie z. B. ein → Pfand, eine → Grundschuld, → Hypothek, → Rentenschuld oder die Vereinbarung eines → Eigentumsvorbehalts oder einer → Sicherungsübereignung, stellen hingegen sachenrechtliche Ansprüche des Kreditgebers gegenüber dem Kreditnehmer dar. In Abhängigkeit von der → Kreditwürdigkeit im Rahmen einer Kreditprüfung wird ein Kreditgeber (Kreditor) vom Kreditnehmer (Debitor) mehr oder weniger Sicherheiten verlangen.

Bei guter → Bonität, z. B. aufgrund einer günstigen Auskunft (z. B. → Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung SCHUFA) über die Bonität des Kreditnehmers, können dingliche Sicherheiten entbehrlich sein. In der Regel legt allerdings eine → Bank großen Wert auf die Einholung von Realsicherheiten. Dies liegt unter anderem daran, dass derartige Realsicherheiten, z. B. im Fall einer → Insolvenz, mit einem Recht zur → Aussonderung oder → Absonderung versehen sein können.

Entsprechend der Abhängigkeit einer Kreditsicherheit von dem Bestand, dem Umfang und der Dauer der Hauptschuld wird zwischen akzessorischen und fiduziarischen Sicherheiten unterschieden. Bei einer akzessorischen Sicherheit, wie beispielsweise der → Bürgschaft, erlischt die Kreditsicherheit, sobald die Hauptschuld beglichen wurde. Im Gegensatz hierzu besteht bei fiduziarischen Sicherheiten (z. B. → Grundschuld) die Sicherheit fort, auch wenn der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt hat.

Kreditsicherheiten
Abb. K-13: Kreditsicherheiten