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Zweitwohnungsteuer

Örtliche Aufwandsteuer, die insbesondere von Gemeinden in Fremdenverkehrsgebieten erhoben wird. Sie knüpft an das Innehaben einer Zweitwohnung in der besteuernden Gemeinde an.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Inhaber der Zweitwohnung Eigentümer oder Mieter ist. → Steuerbemessungsgrundlage ist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentümern die sonst ortsübliche Miete.

Erstmals 1972 in der Bodenseegemeinde Überlingen erhoben. Verfassungsrechtlich durch Beschluss vom 6.12.1993 für zulässig erklärt, hat sich die Zweitwohnungsteuer nicht nur in Fremdenverkehrsgebieten etabliert.